Im vereinfachten Verfahren bemessen sich sowohl die Entscheidgebühr als auch die Parteientschädigung nach dem Streitwert (§ 7 VKD; § 3 Abs. 1 AnwT). Ist die Gültigkeit der Kündigung Gegenstand des Verfahrens, berechnet sich der Streitwert nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wie erwähnt, aufgrund des Mietzinses, der von dem Zeitpunkt, auf den der Mieter gemäss Vermieter das Mietobjekt 2015 Zivilprozessrecht 321