3.2. Für Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht gilt das vereinfachte Verfahren, sofern die Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen, der Schutz vor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen, der Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Miet- oder Pachtverhältnisses betroffen ist (Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO). Im vereinfachten Verfahren bemessen sich sowohl die Entscheidgebühr als auch die Parteientschädigung nach dem Streitwert (§ 7 VKD; § 3 Abs. 1 AnwT).