320 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2015 Aus dieser Hervorhebung geht jedoch nicht klar hervor, dass der Klä- ger anlässlich der Verhandlung einen Entscheid durch den Friedens- richter beantragt hat. Jedenfalls stellt auch die Aktennotiz kein ord- nungsgemässes Protokoll der Verhandlung im Entscheidverfahren dar. Aus dem anzufertigenden Protokoll muss klar hervorgehen, ob und gegebenenfalls wann der Kläger einen Antrag i.S.v. Art. 212 ZPO gestellt hat. 57 § 7 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 VKD; § 7 Abs. 2 AnwT. Ausserordentliche Min- derung der Gerichts- und Parteikosten in Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht, die im vereinfachten Verfahren zu erledigen sind (Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO). Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 20. Oktober 2015 in Sachen V.P. und J.P. gegen G.B. (ZVE.2015.50). Aus den Erwägungen 3.2. Für Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Ge- schäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht gilt das verein- fachte Verfahren, sofern die Hinterlegung von Miet- und Pacht- zinsen, der Schutz vor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen, der Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Miet- oder Pachtver- hältnisses betroffen ist (Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO). Im vereinfachten Verfahren bemessen sich sowohl die Entscheidgebühr als auch die Parteientschädigung nach dem Streitwert (§ 7 VKD; § 3 Abs. 1 AnwT). Ist die Gültigkeit der Kündigung Gegenstand des Verfahrens, berechnet sich der Streitwert nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts, wie erwähnt, aufgrund des Mietzinses, der von dem Zeitpunkt, auf den der Mieter gemäss Vermieter das Mietobjekt 2015 Zivilprozessrecht 321 verlassen müsste, bis zu dem Zeitpunkt, auf den der Vermieter das Mietverhältnis, wäre die Kündigung ungültig, ordentlicherweise un- ter Berücksichtigung der Sperrfrist von drei Jahren gemäss Art. 271a Abs. 1 lit. e OR auflösen könnte, geschuldet ist (BGE 137 III 389 E. 1.1). Das ergibt auch bei durchschnittlichen Mietpreisen in aller Re- gel einen Streitwert, der übermässig hohe Gerichts- und Parteikosten zur Folge haben kann, die sich einerseits für die Parteien prohibitiv auswirken (vgl. dazu AGVE 2013 Nr. 73 S. 390 ff.) und die ander- seits in einem Missverhältnis zu dem im vereinfachten Verfahren oft nur geringen Aufwand stehen können. Diesen Gegebenheiten ist da- her je nach den Verhältnissen im Einzelfall bei der Festsetzung der Entscheidgebühr und der Parteientschädigung durch die gesetzlich vorgesehene Verminderung der Grundansätze zufolge geringer Auf- wendungen gemäss § 7 Abs. 3 VKD und § 7 Abs. 2 AnwT gebührend Rechnung zu tragen. 58 Art. 114 lit. c und Art. 116 Abs. 1 ZPO; § 25 Abs. 1 EG ZPO Im Entscheidverfahren aus dem Arbeitsverhältnis werden bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 keine Gerichts- und Parteikosten gespro- chen. Massgebend ist hierfür die ursprünglich eingeklagte Forderung vor erster Instanz. Das Verfahren ist vor der Berufungsinstanz auch dann kostenpflichtig, wenn der ursprünglich über Fr. 30'000.00 liegende Streit- wert im Berufungsverfahren herabgesetzt wurde. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 18. November 2015 i.S. C.K. gegen A. AG (ZVE.2015.54).