Aus dieser Hervorhebung geht jedoch nicht klar hervor, dass der Kläger anlässlich der Verhandlung einen Entscheid durch den Friedensrichter beantragt hat. Jedenfalls stellt auch die Aktennotiz kein ordnungsgemässes Protokoll der Verhandlung im Entscheidverfahren dar. Aus dem anzufertigenden Protokoll muss klar hervorgehen, ob und gegebenenfalls wann der Kläger einen Antrag i.S.v. Art. 212 ZPO gestellt hat.