Dass der Kläger anlässlich der Verhandlung einen Entscheid beantragt hätte, wie er in der Beschwerdeantwort geltend macht, ergibt sich nicht aus dem als "Protokoll" bezeichneten Entscheid. Bei den Vorakten findet sich auch eine handschriftliche "Aktennotiz" des Friedensrichters vom 7. Mai 2015. Auf der Handnotiz sind die Stichworte "Klageanerkennung", "Vergleich" und "Urteil auf Verlangen der Klägerschaft" vermerkt, wobei letzteres mit einem Pfeil und farblich markiert ist. 320 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2015