Auch bezüglich der Prozessvoraussetzung des Antrags i.S.v. Art. 212 ZPO liegen keine überprüfbaren Verhältnisse vor. Unter dem Titel "der Friedensrichter zieht in Erwägung" des - als "Protokoll" bezeichneten - Entscheids vom 7. Mai 2015 ist zwar festgehalten, dass der Kläger gestützt auf Art. 212 ZPO einen Entscheid beantragt habe. Im Schlichtungsgesuch vom 17. März 2015 wurde kein Entscheid durch den Friedensrichter beantragt; es wurden lediglich die Rechtsbegehren in der Sache aufgeführt. Dass der Kläger anlässlich der Verhandlung einen Entscheid beantragt hätte, wie er in der Beschwerdeantwort geltend macht, ergibt sich nicht aus dem als "Protokoll" bezeichneten Entscheid.