Im Weiteren ist festzuhalten, dass aus den Akten - mangels ordnungsgemässer Protokollierung - auch nicht ersichtlich ist, dass die Parteien sich hinsichtlich des Streitwerts erfolglos zu einigen versucht hätten, was aber Voraussetzung dafür bildet, dass der Friedensrichter den Streitwert überhaupt hätte schätzen dürfen. Aufgrund fehlender Protokollierung der streitwertbezogenen Vorbringen der Parteien ist es ausserdem nicht möglich, sich mit den diesbezüglichen Vorbringen der Parteien im Beschwerdeverfahren auseinanderzusetzen, da nicht eruiert werden kann, ob es sich dabei um unzulässige Noven handelt oder nicht. Auch bezüglich der Prozessvoraussetzung des Antrags i.S.v.