Dies stellt einen schweren Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen muss (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich vom 20. Februar 2015 [RU140062-O/U] E. 5.2). Im Weiteren ist festzuhalten, dass aus den Akten - mangels ordnungsgemässer Protokollierung - auch nicht ersichtlich ist, dass die Parteien sich hinsichtlich des Streitwerts erfolglos zu einigen versucht hätten, was aber Voraussetzung dafür bildet, dass der Friedensrichter den Streitwert überhaupt hätte schätzen dürfen.