sich aus zu schätzen, wie dies in der aargauischen Zivilprozessordnung vom 18. Dezember 1984 (SAR 221.100) noch der Fall gewesen ist (§ 145 Abs. 1 ZPO AG). 2.4. In den vorinstanzlichen Verfahrensakten findet sich kein Protokoll, welches den Anforderungen von Art. 235 Abs. 1 und 2 ZPO gerecht wird, indem es die Anträge und Behauptungen der Parteien nachvollziehbar aufzeichnet sowie allfällige Verfügungen der Schlichtungsbehörde wiedergibt. Dies stellt einen schweren Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen muss (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich vom 20. Februar 2015 [RU140062-O/U] E. 5.2).