ZPO anwendbar (Alvarez/Peter, a.a.O., N. 7 zu Art. 212 ZPO). Lautet das Rechtsbegehren - wie vorliegend - nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht bzw. der Friedensrichter den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darĂ¼ber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Zwar ist im Schlichtungsgesuch (noch) keine Angabe zum Streitwert erforderlich (vgl. Art. 202 Abs. 2 ZPO).