Er kann bereits im Schlichtungsgesuch oder auch noch an der Verhandlung gestellt werden. Der am Schlichtungstermin gestellte Antrag auf Entscheid hat aus dem Verfahrensprotokoll hervorzugehen (Entscheid des Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 18. Februar 2014 [410 13 315/LIA], in: CAN 2014 Nr. 52 S. 158 ff.). Ebenfalls zu den Prozessvoraussetzungen gehört die sachliche Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 ZPO), welche von der Höhe des Streitwerts abhängt (Art. 212 ZPO, weniger als Fr. 2'000.00). Es sind die Bestimmungen der Art. 91 ff. ZPO anwendbar (Alvarez/Peter, a.a.O., N. 7 zu Art.