Sobald ein Entscheidverfahren eröffnet wird, muss die Schlichtungsbehörde zudem das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen prüfen (Weingart/Penon, Ungeklärte Fragen im Schlichtungsverfahren, in: ZBJV 151/2015 S. 465 ff., S. 468 und 478, m.w.H.). Der Antrag des Klägers auf Entscheid (Art. 212 Abs. 1 ZPO) gehört zu den Prozessvoraussetzungen für das von der Schlichtungsbehörde durchgeführte gerichtliche Entscheidverfahren. Der Antrag ist an keine Form gebunden. Er kann bereits im Schlichtungsgesuch oder auch noch an der Verhandlung gestellt werden.