Die Pflicht zur Protokollführung über für den Entscheid wesentliche Verhandlungen, Abklärungen und Beweiserhebungen ergibt sich bereits aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Protokollierung der mündlichen Vorträge der Parteien im Entscheidverfahren ist auch im Hinblick auf ein allfälliges Rechtsmittelverfahren unumgänglich. Die Beschwerdeinstanz ist darauf angewiesen, dass die Anträge und die Behauptungen der Parteien sowie die von ihnen eingereichten Beweismittel von der Schlichtungsbehörde protokolliert werden, da sie nur so beurteilen kann, ob im Rechtsmittelverfahren unzulässige Noven geltend gemacht werden (RBOG 2012 Nr. 12 E. 2;