ZPO) zu beachten, zu denen insbesondere auch der Anspruch auf rechtliches Gehör zählt (Infanger, BSK ZPO, a.a.O., N. 13a zu Art. 212 ZPO). 2.3.2. Gemäss (dem im Entscheidverfahren vor dem Friedensrichter ebenfalls anwendbaren) Art. 235 ZPO hat das Gericht über jede Verhandlung Protokoll zu führen (Abs. 1). Ausführungen tatsächlicher Natur sind dem wesentlichen Inhalt nach zu protokollieren, soweit sie nicht in den Schriftsätzen der Parteien enthalten sind (Abs. 2). Die Pflicht zur Protokollführung über für den Entscheid wesentliche Verhandlungen, Abklärungen und Beweiserhebungen ergibt sich bereits aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör.