Abs. 1 ZPO). Nach dem erfolglosen Schlichtungsversuch ist das Schlichtungsverfahren formell zu schliessen, wenn die Schlichtungsbehörde einen Entscheid fällen will. Der Abschluss des Schlichtungsverfahrens ist im Protokoll festzuhalten, und das Entscheidverfahren ist formell zu eröffnen (Infanger, in: Basler Kommentar zur ZPO [BSK ZPO], 2. Aufl., Basel 2013, N. 13 zu Art. 212 ZPO). Im so eröffneten Entscheidverfahren amtet der Friedensrichter als erstinstanzlicher erkennender Richter (Rickli, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, DIKE-Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N. 8 zu Art.