2.3. 2.3.1. Vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.00 kann die Schlichtungsbehörde entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Wird dieser Antrag gestellt und macht die Schlichtungsbehörde von ihrer Entscheidkompetenz Gebrauch, hat sie zuerst ein formloses Schlichtungsverfahren durchzuführen (Alvarez/Peter, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N. 8 zu Art. 212 ZPO). In diesem Stadium des Verfahrens dürfen die Aussagen der Parteien nicht protokolliert werden (Art. 205 2015 Zivilprozessrecht 317