- Steht der Wechsel vom Schlichtungsverfahren ins Entscheidverfahren zur Diskussion, hat die Schlichtungsbehörde die Parteien zur Bezifferung des Streitwerts anzuhalten, wenn sich dieser nicht bereits aus dem Rechtsbegehren ergibt. Erst wenn eine solche Einigung nicht zustande gekommen ist oder die übereinstimmende Bezifferung offensichtlich unrichtig ist, hat der Friedensrichter den Streitwert zu schätzen. Aus dem Entscheid des Einzelrichters des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 25. September 2015 (ZVE.2015.41). Aus den Erwägungen