56 Art. 91, 212, 235 ZPO. Wechsel vom Schlichtungsverfahren ins Entscheidverfahren vor dem Friedensrichter - Während die Aussagen der Parteien im Schlichtungsverfahren nicht protokolliert werden dürfen, ist nach dem Wechsel ins Entscheidverfahren über die Verhandlung Protokoll zu führen. - Steht der Wechsel vom Schlichtungsverfahren ins Entscheidverfahren zur Diskussion, hat die Schlichtungsbehörde die Parteien zur Bezifferung des Streitwerts anzuhalten, wenn sich dieser nicht bereits aus dem Rechtsbegehren ergibt.