52 Art. 99 ZPO Sicherheit für Parteientschädigung: Keine Anwendung von Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO, wenn es sich bei der klagenden Partei um den Angehörigen eines Vertragsstaates des Haager Übereinkommens betreffend Zivilprozessrecht (SR 0.274.12) handelt und sie in einem der Vertragsstaaten ihren Wohnsitz hat Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 21. April 2015, i.S. Z. gegen X AG (ZVE.2014.25). Aus den Erwägungen