gen Erschwerung der Durchsetzung von bundesrechtlich garantierten Rechtsansprüchen weniger begüterter Kreise führen kann, ist an der publizierten Rechtsprechung auch nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung festzuhalten. Die Berechnung des Streitwerts durch die Vorinstanz ist aus diesem Grund unrichtig und zu korrigieren.