Der kantonale Gesetzgeber hat beim Erlass des § 4 Abs. 1 AnwT offensichtlich die Konsequenzen nicht bedacht, welche die Verweisung auf die Schweizerische Zivilprozessordnung für die Berechnung des Streitwerts bei der Festsetzung der Parteientschädigung in Mietzinsfestsetzungsverfahren haben kann, so wie er das bereits beim Erlass von § 4 Abs. 5 altAnwT und der Verweisung auf § 20 ZPO/AG nicht getan hat. Da die Berechnung des Streitwerts nach dieser vereinfachten Multiplikationsmethode auch unter der Herrschaft der Schweizerischen Zivilprozessordnung zu unbilligen, weil prohibitiven Parteikosten für die unterliegende Partei und damit zu einer unzulässi-