3.4.7. Diese Erwägungen können auch unter der Herrschaft der Schweizerischen Zivilprozessordnung Geltung beanspruchen. Der kantonale Gesetzgeber hat beim Erlass des § 4 Abs. 1 AnwT offensichtlich die Konsequenzen nicht bedacht, welche die Verweisung auf die Schweizerische Zivilprozessordnung für die Berechnung des Streitwerts bei der Festsetzung der Parteientschädigung in Mietzinsfestsetzungsverfahren haben kann, so wie er das bereits beim Erlass von § 4 Abs. 5 altAnwT und der Verweisung auf § 20 ZPO/AG nicht getan hat.