in einem solchen Fall eine freie Schätzung des Streitwerts befürwortet oder auf die maximale Erstreckungsdauer von vier Jahren gemäss Art. 272b Abs. 1 OR abgestellt werde, sei eine Frage des Ermessens, welches dem Gericht ohne Zweifel zustehe. Das Obergericht habe sich für Letzteres entschieden. 3.4.7. Diese Erwägungen können auch unter der Herrschaft der Schweizerischen Zivilprozessordnung Geltung beanspruchen.