In diesem Sinn erscheine eine Abweichung vom Wortlaut gerechtfertigt, etwa wenn feststehe, dass die Leistung oder Nutzung weniger als 20 Jahre dauern werde oder die Dauer mutmasslich weniger als 20 Jahre betrage, aber auch im Fall, wo die Berechnung des Streitwerts nach dieser vereinfachten Multiplikationsmethode zu einem unbilligen Resultat in Form von prohibitiv hohen Parteikosten für die unterliegende Partei und damit zu einer unzulässigen Erschwerung der Durchsetzung von bundesrechtlich garantierten Rechtsansprüchen weniger begüterter Kreise führe. Ob 394 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2013