beständen, dass der Gesetzeswortlaut nicht den wahren Sinn einer Bestimmung wiedergebe. Wie sich gezeigt habe, könne die Bestimmung des § 20 Abs. 2 ZPO/AG zu sachlich nicht gerechtfertigten und nicht hinzunehmenden stossenden Resultaten führen. Sie müsse deshalb als unvollständig gelten, weshalb sie in richterlicher Lückenfüllung zu ergänzen sei.