Das Legalitätsprinzip stehe zwar der Füllung unechter Gesetzeslücken durch den Richter grundsätzlich entgegen, doch werde sie ausnahmsweise zugelassen, wenn die Anwendung einer konkreten Gesetzesnorm zu offensichtlich unannehmbaren bzw. rechtsmissbräuchlichen Resultaten führe. Dies sei etwa der Fall, wo sich der Gesetzgeber offenkundig über gewisse Tatsachen geirrt habe oder sich die Verhältnisse seit Erlass eines Gesetzes gewandelt hätten, sodass die Vorschrift unter legislativpolitischen, realistischen oder ethischen Gesichtspunkten nicht bzw. nicht mehr befriedige und ihre Anwendung rechtsmissbräuchlich werde, aber auch, wenn triftige Gründe zur Annahme