3.4.6. Das Obergericht hat dazu im zitierten Entscheid erwogen, wenn eine gesetzliche Regelung zu sachlich unbefriedigenden und stossenden Resultaten führe und als lückenhaft erscheine, werde traditionellerweise von einer unechten Gesetzeslücke gesprochen. Das Legalitätsprinzip stehe zwar der Füllung unechter Gesetzeslücken durch den Richter grundsätzlich entgegen, doch werde sie ausnahmsweise zugelassen, wenn die Anwendung einer konkreten Gesetzesnorm zu offensichtlich unannehmbaren bzw. rechtsmissbräuchlichen Resultaten führe.