Wohnungen erheblich kürzer ausfällt als zwanzig Jahre (Rüegg, a.a.O., Art. 92 N. 3; gemäss Auskunft des Bundesamts für Wohnungswesen beträgt die durchschnittliche Dauer eines Mietverhältnisses in der Schweiz rund sechs Jahre). Das Obergericht hat deshalb nach der publizierten Rechtsprechung auf die Dauer der maximalen Erstreckung für Wohnungen von vier Jahren abgestellt (AGVE 1995 S. 72). 3.4.6. Das Obergericht hat dazu im zitierten Entscheid erwogen, wenn eine gesetzliche Regelung zu sachlich unbefriedigenden und stossenden Resultaten führe und als lückenhaft erscheine, werde traditionellerweise von einer unechten Gesetzeslücke gesprochen.