1, 101 II 333 Erw. 1). Indessen betreffen die bundesgerichtlichen Erwägungen stets nur die Berechnung des Rechtsmittelstreitwerts und wird in den zitierten Kommentaren nicht differenziert in Zuständigkeits-, Rechtsmittel- und Gebührenstreitwert. Wo das ausnahmsweise getan wird, werden zwar Bedenken bezüglich der Auswirkungen auf die Kosten geäussert, diese aber mit dem Argument beruhigt, dass der kostentreibenden Wirkung über Tarifreduktionen begegnet werden könne (Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2010, Art. 92 N. 2). Abgesehen davon, dass das nicht in allen Fällen hinreichend möglich sein dürfte, spricht gegen die Anwendung von Art.