Die Festsetzung der Parteientschädigung nach der zitierten Bestimmung könne deshalb faktisch die Rechtsdurchsetzung erschweren und zu einer Vereitelung von Bundesrecht führen, was mit dem Vorrang des Bundesrechts wie auch der dienenden Funktion des kantonalen Zivilprozessrechts nicht zu vereinbaren sei (AGVE 1995 S. 71 f.) 3.4.5. In der Zwischenzeit ist die Schweizerische Zivilprozessordnung in Kraft getreten, welche in Art. 92 Abs. 2, wie erwähnt, eine praktisch gleichlautende Bestimmung hat, sodass das Argument der Vereitelung von Bundesrecht durch kantonales Zivilprozessrecht entfal- 392 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2013