schreckten ihn unter Umständen vom Einklagen berechtigter Ansprüche ab. Die Festsetzung der Parteientschädigung nach der zitierten Bestimmung könne deshalb faktisch die Rechtsdurchsetzung erschweren und zu einer Vereitelung von Bundesrecht führen, was mit dem Vorrang des Bundesrechts wie auch der dienenden Funktion des kantonalen Zivilprozessrechts nicht zu vereinbaren sei (AGVE 1995 S. 71 f.) 3.4.5.