Nach der publizierten Rechtsprechung des Obergerichts wurde der Streitwert in Mietzinsfestsetzungsverfahren unter der Geltung der kantonalen Zivilprozessordnung, die in § 20 Abs. 2 eine praktisch gleichlautende Bestimmung enthielt, nicht aufgrund des zwanzigfachen, sondern aufgrund des vierfachen streitigen Jahresbetreffnisses berechnet (AGVE 1995 Nr. 20 S. 70). Begründet wurde das im Wesentlichen damit, die Regel des § 20 Abs. 2 ZPO/AG erlaube dem Gericht zwar, den Streitwert rasch und ohne besonderen Aufwand an Zeit oder Kosten zu ermitteln, führe aber für die Parteikostenfestsetzung in Mietpreisstreitigkeiten zu unhaltbaren Zuständen, indem be-