oder Leistung gilt (Art. 92 ZPO). Insofern kann der Vorinstanz keine unrichtige Rechtsanwendung vorgeworfen werden, wenn sie den Streitwert auf Fr. 9'492.00 beziffert hat. 3.4.4. Nach der publizierten Rechtsprechung des Obergerichts wurde der Streitwert in Mietzinsfestsetzungsverfahren unter der Geltung der kantonalen Zivilprozessordnung, die in ยง 20 Abs. 2 eine praktisch gleichlautende Bestimmung enthielt, nicht aufgrund des zwanzigfachen, sondern aufgrund des vierfachen streitigen Jahresbetreffnisses berechnet (AGVE 1995 Nr. 20 S. 70).