3.4.3. Der Kläger hat mit verbesserter Klage vom 9. Juni 2011 die Herabsetzung des Mietzinses für die von ihm gemietete Wohnung an der X-Strasse in Y um monatlich Fr. 39.55 ab 1. April 2011 verlangt. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitsache, sodass für die Berechnung der Parteientschädigung grundsätzlich vom Streitwert auszugehen ist. Dabei gilt als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen der Kapitalwert, als der bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung 2013 Zivilprozessrecht 391