Entscheid des Obergerichts ZSU.2012.375 vom 9. April 2013 Erw. 2.4.3). Das war bereits unter altem Recht so und hat sich unter neuem Recht nicht geändert. 73 Art. 92 Abs. 2 ZPO. § 4 Abs. 1 AnwT. In Mietzinsfestsetzungsverfahren gilt als Streitwert für die Bemessung der Parteientschädigung nicht der zwanzigfache, sondern nur der vierfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 27. Mai 2013 in Sachen R.B. gegen G.F. (ZVE.2013.5). Aus den Erwägungen