390 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2013 tretung nach Art. 27 SchKG verzichtet, wozu er berechtigt war (BGE 138 III 396 Erw. 3.2). Die vom Beklagten zitierten Bestimmungen in § 18 EG ZPO betreffen nicht die gewerbsmässige Vertretung nach Art. 27 SchKG, sondern die besonderen Vertretungen im arbeitsgerichtlichen Verfahren und vor den Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht und im erstinstanzlichen Mietausweisungsverfahren.