224 Abs. 2 ZPO. Denn das Verfahren wurde mit diesem Entscheid nicht an ein anderes Gericht überwiesen. Die Überweisung vom vereinfachten ins ordentliche Verfahren ändert nichts an der sachlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts als Kollegialgericht (vgl. § 8 EG ZPO). Was ändert, ist ausschliesslich die Art des Verfahrens. 2013 Zivilprozessrecht 381