224 Abs. 1 ZPO). Übersteigt der Streitwert der Widerklage die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, so hat dieses beide Klagen dem Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit zu überweisen (Art. 224 Abs. 2 ZPO). In der Literatur zu Art. 224 ZPO wird ausgeführt, der Überweisungsentscheid sei ein Zwischenentscheid (NAEGELI, in: Oberhammer (Hrsg.), Kurzkommentar ZPO, 2010, N. 7 zu Art. 224 ZPO; FREI/ WILLISEGGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, N. 5 zu Art. 224 ZPO). Beim vorliegend angefochtenen Entscheid handelt es sich indessen nicht um einen Überweisungsentscheid im Sinn von Art. 224 Abs. 2 ZPO.