237 Abs. 1 ZPO zu qualifizieren. Es handelt sich vielmehr um einen prozessleitenden Entscheid, auf welchen das zuständige Gerichtsmitglied bzw. die zuständige Kammer grundsätzlich von Amtes wegen oder auf Wiedererwägungsgesuch einer Partei hin zurückkommen und ihn abändern kann (vgl. STAEHELIN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N. 6 zu Art. 124 ZPO). 1.2.2. Die beklagte Partei kann in der Klageantwort Widerklage erheben, wenn der geltend gemachte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage zu beurteilen ist (Art. 224 Abs. 1 ZPO).