(Hrsg.), ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO, 2013, N. 21 zu Art. 308 ZPO). 1.2. 1.2.1. Mit dem angefochtenen Entscheid vom 12. Februar 2013 wurden die Klage und die Widerklage in ein ordentliches Verfahren überwiesen. Die Frage, welches Verfahren durchzuführen ist, betrifft die Gestaltung des Prozesses. Eine abweichende Beurteilung dieser Frage durch die Rechtsmittelinstanz führt nicht zu einem Endentscheid. Der Entscheid vom 12. Februar 2013 ist deshalb nicht als Zwischenentscheid im Sinn von Art. 237 Abs. 1 ZPO zu qualifizieren.