2013 Zivilprozessrecht 379 II. Zivilprozessrecht 68 Art. 308 Abs. 1, Art. 319 lit. b ZPO Der Entscheid betreffend Überweisung in ein anderes Verfahren ist weder als End- noch als Zwischenentscheid zu qualifizieren, weshalb auf eine dagegen erhobene Berufung nicht einzutreten ist. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde ist nur einzutreten, wenn durch den prozessleitenden Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 15. Mai 2013 i. S. S.R. gegen A. AG (ZVE.2013.17).