2.2.4. Die Klägerin kann die von ihr für den Beklagten bezahlten Schulden von diesem vollumfänglich im Betrag von Fr. 14'714.75 zuzüglich Zins von 5 % ab dem 14. Juni 2011 zurückverlangen. Die Berufung der Klägerin ist demnach gutzuheissen. 376 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2013 C. Zivilgesetzbuch 67 Art. 273 Abs. 1 ZGB Dem nicht obhuts- oder sorgeberechtigten Elternteil von Kindern im Schulalter ist grundsätzlich ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende und ein Ferienrecht von zwei Wochen pro Jahr einzuräumen (Änderung zu AGVE 1995 Nr. 1 S. 17 ff.).