teil entsprungen ist. Tatsächlich hat er diese Bezahlung widerspruchslos akzeptiert und sich den aus der Schuldentilgung gegenüber den ursprünglichen Gläubigern entsprungenen Vorteil, die Entschuldung ihnen gegenüber, angeeignet (Art. 423 Abs. 1 OR). Es ist offensichtlich, dass der Beklagte durch diesen Vorteil im Umfang der klägerischen Bezahlung bereichert ist. Gestützt auf Art. 423 Abs. 2 OR ist er damit zur Rückzahlung an die Klägerin verpflichtet. Zudem schuldet er ihr 5 % Zins vom bezahlten Betrag ab Fälligkeit (Art. 102 ff. OR). 2.2.4.