Die Klägerin vermochte nicht plausibel darzulegen, wie es im Detail zum Zahlungszwang gekommen sein soll. Die wenigen Angaben, welche sie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlungen zu Protokoll gab, deuten vielmehr darauf hin, dass sie eben gerade nicht unter Zwang, sondern aus eigener Initiative die Schulden des Beklagten tilgte. So beschrieb sie insbesondere, wie sie die Einzahlungsscheine eigenmächtig behändigt und nicht vom Beklagten erhalten habe. Der Beklagte bestreitet seinerseits aber nicht, dass ihm aus der klägerischen Bezahlung seiner Schulden gegenüber Dritten ein Vor- 2013 Zivilrecht 375