So besprach sie mit dem Beklagten nicht etwa, ob er diese Schulden zu diesem Zeitpunkt durch sie bezahlt haben wollte oder ein Zuwarten einzelner Bezahlungen vorgezogen hätte, beispielsweise da einzelne Schulden noch nicht fällig waren oder mit einer Gegenforderung hätten verrechnet werden können. Die klägerische Behauptung, wonach sie die Schulden des Beklagten einzig deshalb bezahlt habe, weil der Beklagte sie unter Androhung der Beziehungsbeendigung dazu gezwungen haben soll, erscheint unter den gegebenen Umständen nicht glaubhaft. Die Klägerin vermochte nicht plausibel darzulegen, wie es im Detail zum Zahlungszwang gekommen sein soll.