nen. Vorliegend nahm die Klägerin die Geschäftsführung, also die Bezahlung der Schulden des Beklagten gegenüber seinen Gläubigern, insofern nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Beklagten vor, als sie dabei in Eigenregie handelte. So besprach sie mit dem Beklagten nicht etwa, ob er diese Schulden zu diesem Zeitpunkt durch sie bezahlt haben wollte oder ein Zuwarten einzelner Bezahlungen vorgezogen hätte, beispielsweise da einzelne Schulden noch nicht fällig waren oder mit einer Gegenforderung hätten verrechnet werden können.