423 Abs. 2 OR setzt die Bejahung von Abs. 1 derselben Bestimmung voraus, wonach die Geschäftsführung "nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen" wurde und der Geschäftsherr gleichwohl berechtigt ist, sich die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile anzueig-