Es ist in casu keine (echte) Geschäftsführung ohne Auftrag gegeben, weshalb die Klägerin daraus keinen Anspruch ableiten kann. 2.2.3. Im Gegensatz zur echten Geschäftsführung ohne Auftrag setzt die unechte Geschäftsführung ohne Auftrag keinen Fremdgeschäftsführungswillen voraus, weshalb der Gesetzessystematik folgend als nächstes zu prüfen ist, ob der Beklagte der Klägerin den eingeklagten Betrag gestützt auf Art. 423 Abs. 2 OR zurückzubezahlen hat. Die Anwendung von Art. 423 Abs. 2