Unter diesen Umständen ist der Fremdgeschäftsführungswille zu verneinen. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass selbst bei Bejahung des Fremdgeschäftsführungswillens die Geschäftsführung ohne Auftrag deshalb nicht gegeben wäre, da die vorausgesetzte Gebotenheit nicht vorliegt. Weder wurde von der Klägerin geltend gemacht, noch ist ersichtlich, warum der Beklagte nicht selber zur Schuldentilgung hätte in der Lage sein sollen bzw. worin die Dringlichkeit der Schuldentilgung bestanden haben soll. 374 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2013