Demnach ist fraglich, worin der Nutzen für den Beklagten bestanden haben soll. So machte die Klägerin nicht geltend, den Beklagten durch die Schuldentilgung etwa vor einer Betreibung retten oder ihm sonstige Vorteile verschafft haben zu wollen. Die Klägerin begründete nicht, und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sie über das Erlöschen der ursprünglichen Forderung hinaus eine wenn auch nur vorübergehende Verbesserung der Vermögenslage des Beklagten bezweckte. Unter diesen Umständen ist der Fremdgeschäftsführungswille zu verneinen.